Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.
Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
keine
- EUR 10,00
- EUR 13,00 Zuschlag, wenn
- die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
- eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)