Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Eheschließende, die gemeinsame Kinder haben oder sonst für ein Kind sorgeberechtigt sind, müssen zusätzlich eine Geburtsurkunde jedes Kindes vorlegen.
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Standesamt, Friedhofsverwaltung, Betreuung der Gemeindehomepage
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- Dritte schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Beurkundung Ihrer Geburt im Inland: einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (jeweils nicht älter als 6 Monate)
- Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
- Nur bei auswärtigem Hauptwohnsitz erforderlich:
erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie sie nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht. - Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie beispielsweise die Einbürgerungsurkunde verlangen.
Für die Anmeldung der Eheschließung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin des Standesamtes Weil im Schönbuch.
keine
hängt vom Einzelfall ab
- Prüfung der Ehefähigkeit (nach deutschem Recht, ohne Auslandsbezug): EUR 65,00
- Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
Ab 01.01.2024: keine allgemeine Sprechzeit mehr im Rathaus Weil am Freitag Vormittag.
Für unsere standesamtlichen Trauungen gilt jedoch weiterhin 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr als "übliche Dienstzeit".
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
keine
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)